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Werden Sie trotz gesetzlicher Krankenversicherung zum Privatpatienten!


WICHTIGE INFORMATION FÜR GESETZLICH KANKENVERSICHERTE
Die Vorzüge eines Privatversicherten genießen zu können, trotz Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, wird von den meisten "Kassenpatienten" aus Unwissenheit nicht genutzt.

Dabei haben alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse die freie Wahl das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Dieses wird in §13 SGB V geregelt. Dabei ist auch die Einschränkung auf einzelne Teilbereiche “ambulant”, “stationär” oder “dental" (Zahnarzt), bei der Auswahl möglich. Darüber hinaus können Sie das Kostenerstattungsprinzip für jede versicherte Person einzeln und in den Teilbereichen individuell bestimmen. (auch für beitragsfrei versicherte Familienmitglieder)

Das Kostenerstattungsprinzip ähnelt dem Verfahren wie es einige bereits aus der privaten Krankenversicherung (PKV) kennen. Sie sind zunächst Selbstzahler und lassen sich durch Rechnungseinreichung bei einem Kostenträger (private Krankenversicherung) anschließend die entstandenen Kosten erstatten. Das stellt das Gegenüber der gängigen Abrechnungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es handelt sich um das "Sachleistungsprinzip".

Das Sachleistungsprinzip:
Hier besitzt jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) eine Versichertenkarte im Gegensatz zum Kostenerstattungsprinzip, durch welche es sich beim Arzt als versichert ausweist. Gegen Vorlage dieser Karte erhält der Versicherte Leistungen, die nach dem Gesetz (§ 12 SGB-V) wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckdienlich sind. Es handelt sich hier natürlich nur selten um die beste medizinische Versorgung, sondern diese ist einzig und allein von wirtschaftlicher Tragfähigkeit bezogen auf alle Kassenmitglieder abhängig.

Das Kostenerstattungsprinzip:
Beim Kostenerstattungsprinzip wird die Behandlung des "Kassen-Patienten" wie bei einem Privatpatienten nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten (GOZ) abgerechnet. Der Patient bezahlt seine Rechnung direkt an den Arzt und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine gesetzliche Krankenkasse (GKV) erstatten. Erstattungsfähig ist allerdings nur der Anteil, welcher beim Sachleistungsprinzip ebenfalls angefallen wäre, abzüglich einer Verwaltungsgebühr von ca. 5 Prozent. (Hinweis:  Nur wenige Anbieter sehen auch eine Erstattung des Verwaltungskostenabschlages vor. Achten Sie daher bei der Wahl Ihres Versicherungspartners unbedingt darauf, dass diese unter Umständen nicht unerheblichen Kosten, mit abgedeckt sind. Unsere Kostenerstattungstarife erstatten Ihnen auch diese Kosten!) Die Abrechnung nach dem Kostenerstattungsprinzip kann der Versicherte bei seiner Kasse zu jedem Quartal an oder abwählen. 

Da ein Patient so die Budgetierung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) umgeht, erhält er eine Behandlung von den behandelnden Ärzten, die er als “Normaler-Kassen-Patient” vermutlich nicht erhalten hätte. 

Warum ist das so?
Da der Arzt bei einem "Privatpatienten" viele zusätzliche Behandlungen anbieten kann und außerdem einen vielfach höheren GOÄ-Satz und damit verbunden, deutlich höhere Beträge in Rechnung stellen darf, genießen Sie dadurch bei dem behandelnden Arzt oftmals besondere Vorzüge, da er Sie auf jeden Fall auch in Zukunft als "seinen Privatpatienten" behalten möchte. 

Wichtig:
Aufgrund der höheren Abrechnungsmöglichkeiten des Arztes, reicht der Erstattungsbetrag den die gesetzliche Krankenkasse dann für Sie übernimmt nicht aus, um diese bessere medizinische Versorgung zu finanzieren. Wenn Sie also zu der Entscheidung kommen, dass Kostenerstattungsprinzip bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für sich vereinbaren zu wollen, dann schließen Sie unbedingt unsere ambulante Krankenzusatzversicherung ab, welche dann für die entstehenden Differenzkosten aufkommt. Wir unterscheiden hierbei zwei Tarifmöglichkeiten, über die sich sich hier im Detail informieren können.

Auch im Krankenhaus und beim Zahnarzt werden Sie zum Privatpatienten, aber:
Wir raten Ihnen dazu, dass Kostenerstattungprinzip nur für den ambulanten Bereich zu wählen, da sich über unsere stationäre Zusatzversicherung und unsere Zahnzusatzversicherung das Sachleistungsprinzip in diesen Bereichen wesentlich sicherer und kostengünstiger auf ein das Versicherungsniveau eines Privatpatienten “upgraden” lässt.

Anmerkung:
Da für Krankenkassen ein erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht, raten Mitarbeiter gesetzlicher Krankenkassen gerne von der Wahl des Kostenerstattungsverfahrens ab. So warnen einige Krankenkassen mit dem Argument, dass auch bei Abschluss einer ambulanten Zusatzversicherung angebliche Eigenanteile verbleiben sollen. Natürlich hängt das vom gewählten Tarif ab. Lassen Sie sich also nicht von Ihrer Krankenkasse einschüchtern. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung des Kostenerstattungsprinzips und zum Status "Privatpatient"

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